Satzung des Musikvereins - Kurkapelle Schonach 1839 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen “Musikverein - Kurkapelle Schonach 1839 e.V.“ - nachfolgend kurz Verein genannt - und hat seinen Sitz in Schonach im Schwarzwald.

2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen unter der Nummer VR 456 eingetragen.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

3) Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:

a) Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern,

b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,

c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen,

d) Teilnahme an Wertungs- oder Kritikspielen,

e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art,

f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches.

4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

5) Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Blasmusikverband Schwarzwald-Baar und des Bundes Deutscher Blasmusikverbände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1) Dem Verein gehören an:

a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),

b) passive Mitglieder,

c) fördernde Mitglieder,

d) Ehrenmitglieder.

2) Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 12 dieser Satzung.

3) Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.

4) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.

5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. Auf § 14 dieser Satzung wird verwiesen.

§ 6 Aufnahme

1) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.

2) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren, Arbeitseinsatz bei Vereinsveranstaltungen etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien).

3) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle Mitglieder haben das Recht:

a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,

b) sich von den zuständigen Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen,

c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.

2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

3) Alle aktiven Musiker sind verpflichtet, an den Musikproben und Auftritten des Vereins und an Arbeitseinsätzen bei Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und mitzuwirken bis die Musikvorträge bzw. Arbeitseinsätze beendet sind und bei Verhinderung dies rechtzeitig dem Dirigenten oder dem Vorstand mitzuteilen.

4) Jeder aktive Musiker ist für Instrument mit Zubehör, für vereinseigene Kleidungsstücke, Notenmaterial usw. voll verantwortlich.

5) Alle passiven Mitglieder entrichten den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag. Dieser ist jährlich spätestens im Monat November zu zahlen. Alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 9 Datenschutz

1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

2) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

3) Als Mitglied des Blasmusikverbandes Schwarzwald-Baar ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.

4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

5) Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

6) Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

1) die Mitgliederversammlung und

2) der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2) Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Schonach oder durch schriftliche Benachrichtigung durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse. Der Vorstand ist berechtigt, sowie von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.

3) Der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besondren Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.

4) Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürften ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.

5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,

c) Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige Finanzplanung des Vereins,

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühren/Beendigung, der Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen,

e) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,

f) Entlastung des Vorstands,

g) Abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 7 dieser Satzung,

h) Bestätigung der Ordnung der Vereinsjugend sowie weiterer Vereinsordnungen,

i) Erlass und Änderung einer Ehrenordnung,

j) Anschluss oder Austritt zu Verbänden,

k) Änderung der Satzung,

l) Auflösung des Vereins.

6) Stimmberechtigt sind grundsätzliche alle Mitglieder des Vereins, aktive Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.

7) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch einen stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch Abstimmungen (Sachentscheidungen) und Wahlen (Personalentscheidungen), die in der Regel offen durchgeführt werden. Sollte bei einer Sachentscheidung oder einer Personalentscheidung ein stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung eine geheime Wahl wünschen, muss diesem Wunsch Folge geleistet werden.

10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Gesamtvorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) zwei stellvertretenden Vorsitzende,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassierer/Schatzmeister,

e) dem Dirigenten, Vizedirigenten,

f) einem Beirat der Jugendabteilung,

g) bis zu sechs Beiräte (Verwaltungsräte); davon vier als Vertreter der aktiven und zwei als Vertreter der passiven Mitglieder.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

3) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter.

4) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen werden im rollierenden System durchgeführt. Der 1. Vorsitzende, ein Stellvertreter, der Kassier, 2 aktive Beiräte, 1 passiver Beirat werden in ungeraden Jahren gewählt. Ein Stellvertreter, der Schriftführer, der Beirat der Jugendabteilung, 2 aktive Beisitzer, und 1 passiver Beisitzer werden in geraden Jahren gewählt Die jeweils gewählten amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

6) Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.

Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.

8) Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch.

9) Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.

10) Die Wahl der beiden aktiven Beiräte findet in einem Wahlgang statt. Hier wird das Mehrheitswahlrecht angewandt, d.h. dass die beiden Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl erhalten gewählt sind und als aktive Beiräte im Vorstand fungieren.

11) Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.

12) Der Dirigent und dessen Stellvertreter werden weder von der Mitgliederversammlung noch vom Vorstand sondern von den aktiven Mitgliedern gewählt. Beide sind kraft Amtes im Vorstand.

§ 13 Kassenprüfung

Die für einem Jahr gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung und Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.

Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 14 Ehrungen

1) Zur Ehrung verdienter Musiker und Förderer des Vereins verleiht der Verein eine Ehrennadel in Bronze, Silber und Gold.

2) Einzelheiten werden in einer Ehrungsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

3) Über die einzelne Ehrung beschließt der Vorstand auf der Grundlage der Ehrungsordnung.

§ 15 Vereinsjugend

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft der musizierenden Jugendlichen innerhalb dieses Vereins.

2) Der Vereinsjugend gehören Jugendliche beiderlei Geschlechts vom vollendeten 10. bis 25. Lebensjahr an, die ein Instrument spielen oder ein solches erlernen wollen.

3) Die Vereinsjugend dient der Förderung der Musik, insbesondere der Blasmusikkultur, der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums und der kulturellen Bildung der Jugend allgemein.

4) Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Aktivitäten und die Geschäftsführung der Vereinsjugend zu unterrichten.

5) Die Vereinsjugend wird in ideeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Vereinsvorstand unterstützt.

§ 16 Satzungsänderungen

1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.

2) Jede Satzungsänderung ist unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht - Registergericht - und dem Finanzamt mitzuteilen.

§ 17 Auflösung des Vereins

1) Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen.

2) Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins (Körperschaft) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schonach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.

4) Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 18 In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde auf der Grundlage der in der Mitgliederversammlung vom 17.04.2015 beschlossenen Änderungen der Satzung vom 19.03.2010 neu gefasst und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.